Satzung
Mitglied in einer großen Gemeinschaft, wie dem ASV Neuhaus (Oste) e.V. zu sein, erfordert auch gewisse Rechte und Pflichten. Diese sind in unserer Satzung definiert. Jedes Mitglied verpflichtet sich bei Eintritt in den ASV Neuhaus (Oste) e.V. die Satzung anzuerkennen und danach zu handeln.
Vereinssatzung des Angelsportverein Neuhaus (Oste) e.V. (ASV)
Gegründet: 29. Dezember 1974
§ 1 Zweck des Vereins
1) Der Verein hat den Zweck, den Angelsport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes zu verfolgen.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Pflege und Erhaltung von Fischgewässern
b) Pflege und Erhaltung eines gesunden Fischbestandes in den Vereinsgewässern
c) Ausübung der Sportfischerei unter Berücksichtigung der Fischereigesetze
d) Abhaltung von Vorträgen und Versammlungen
e) Verkauf von Angelkarten an Nichtmitglieder. Der Verkauf erfolgt, um Aufwendungen für Hege und Pflege des Fischbestandes decken zu können.
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Neuhaus (Oste) eV. (ASV)“
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Otterndorf eingetragen.
Der Name ist mit dem Zusatz versehen „Eingetragener Verein“ („e.V.“)
Der Sitz des Vereins ist Neuhaus (Oste); Gerichtsstand ist Otterndorf
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jeder gut beleumundete Sportfischer werden, der sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen.
2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
4) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder - sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil - die am ersten 1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder nach Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2) Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3) Alle Mitglieder haben das Recht, die vom Verein freigegebenen Gewässer, unter Berücksichtigung der vom Verein beschlossenen Richtlinien, zu beangeln.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Eigentum des Vereins zu erhalten und zu bewahren
c) den Beitrag im ersten Viertel des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten
6) Aktive Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr, verpflichten sich innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in den ASV Neuhaus/ Oste e.V. die Sportfischerprüfung abzulegen. Falls der Nachweis nicht erbracht wird, wird die aktive Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheiden die Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragssteller hier gegen schriftlich Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
3) Austritt
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
4) Der Ausschluss erfolgt,
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter dreifacher Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages im Rückstand ist
b) bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
1) Der Aufnahme- und Jahresbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung neu bestimmt.
2) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu bezahlen.
Der Beitrag ist auch dann im Voraus für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres eintritt, während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.
3) Neu eintretende Mitglieder sind erst dann angelberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag entrichtet sind.
4) Der Vereinsausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit monatliche Ratenzahlungen zu bewilligen.
5) Die aktive Sportbeteiligung ist nur nach Zahlung der festgesetzten Beiträge gestattet.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) Der Vorstand
2) der Vereinsausschuss
3) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Schriftführer
d) dem 2. Schriftführer / Pressewart
e) dem Kassierer
f) den Sportwarten
g) den Gewässerwarten
h) den Jugendsportwarten
2) Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder von Ihnen ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.
3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500 Euro belasten, ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, selbständig befugt; bei darüber hinausgehenden Rechtsgeschäften bedarf es der Zustimmung des Vorstandes.
5) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
6) Dem Sportwart unterliegt die Einführung von Neulingen und die Organisation von Veranstaltungen.
7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9 Der Vereinsausschuss
1) Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und drei weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählte, volljährige Vereinsmitglieder an.
2) Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten ( §5 Abs 1 und 5 der Satzung ) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
3) Für die Einberufung und die Beschlussfähigkeit gilt §8 Abs 8 entsprechend.
4) Bei Ausscheiden eines der drei von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im 1. Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1) Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses.
2) Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4) Aufstellung des Haushaltsplanes.
5) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6) Festsetzung der Angelscheingebühren für Gäste.
7) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
8) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3) Die Beschlussfassung erfolgt durch vorherige Regelung, soweit nicht Gesetze oder die Satzung dem entgegenstehen.
4) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der erschienenen Mitglieder darauf anträgt, sonst durch Zuruf.
5) Bei der Wahl der Vorstands- und der Vereinsausschussmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13 Niederschriften
1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
§ 15 Vermögen
1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
§ 16 Vereinsauflösung
1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Flecken Neuhaus zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Vergütungen
1) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
Die Mitglieder bestimmen in der Mitgliederversammlung über die Angemessenheit der Vergütung.
§ 18 Datenschutz
1) Jedem Mitglied ist bekannt, dass der Verein für seine Zwecke auf die Person des Mitgliedes bezogene Daten entsprechend dem Datenschutzgesetz verarbeitet und nutzt. Er stimmt mit dem Aufnahmeantrag dieser Nutzung zu.
Neuhaus (Oste), den 17. Februar 2018